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   BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71   

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BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71 (https://dejure.org/1974,1780)
BVerwG, Entscheidung vom 16.08.1974 - VI C 16.71 (https://dejure.org/1974,1780)
BVerwG, Entscheidung vom 16. August 1974 - VI C 16.71 (https://dejure.org/1974,1780)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zwangspensionierungsverfahren - Recht eines Beamten auf Ablehnung des Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren wegen Besorgnisses der Befangenheit - Dauernde Dienstunfähigkeit eines Beamten aus psychischen Gründen - Begriff der Dienstunfähigkeit - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 102.64

    Verletzung der Aufklärungspflicht

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Stelle sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Zurruhesetzungsverfügung die Befangenheit des Ermittlungsbeamten heraus, so unterliege es keinem Zweifel, daß die Verfügung schon wegen dieses schweren und nicht heilbaren Verfahrensfehlers der Aufhebung anheimfallen müsse (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

    Daraus folgt, wie der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in bezug auf den Abschlußbericht des Ermittlungsbeamten im Zwangspensionierungsverfahren ausgesprochen hat (BVerwGE 27, 282 [285 f.]), daß die Verweisung in § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG nicht bedeutet, daß jede für den Untersuchungsführer geltende Vorschrift und jeder für diesen geltende Rechtsgrundsatz ungeachtet des besonderen Sinns und Zwecks des Zwangspensionierungsverfahrens gegenüber dem förmlichen Disziplinarverfahren ohne nähere Differenzierung auch für den Ermittlungsbeamten zu gelten habe.

    Aus dem zunächst festzustellenden objektiven und subjektiven Sachverhalt eines pflichtwidrigen und schuldhaften Verhaltens sind weitere Folgerungen zu ziehen, die eine moralische und gleichsam die Strafwürdigkeit betreffende Wertung enthalten (vgl. BVerwGE 27, 282 [285]).

    Denn dem Beamten wird ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährt, daß er mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Ermittlungsbeamten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung geltend machen kann und, wenn dieses Vorbringen zutrifft, die Zurruhesetzungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde aufzuheben ist (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

  • BVerwG, 26.01.1968 - VII C 6.66

    Anfechtung einer Prüfungsentscheidung - Nichtbestehen der zweiten juristischen

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Im übrigen machten rechtsstaatliche Gründe es nicht erforderlich, schon im Verwaltungsverfahren ein förmliches Ablehnungsrecht gegen Amtsträger wegen Besorgnis der Befangenheit anzuerkennen (vgl. BVerwGE 29, 70).

    Dem geltenden Recht ist allgemein ein dem Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechendes Recht in bezug auf einen mit der Sache befaßten Amtsträger einer Verwaltungsbehörde fremd (vgl. BVerwGE 29, 70) und dementsprechend fehlen auch Vorschriften, die verhindern sollen, daß das Verwaltungsverfahren durch Ablehnungsanträge über Gebühr verzögert wird.

  • BVerwG, 06.07.1967 - II C 56.64

    Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch -

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Stelle sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Zurruhesetzungsverfügung die Befangenheit des Ermittlungsbeamten heraus, so unterliege es keinem Zweifel, daß die Verfügung schon wegen dieses schweren und nicht heilbaren Verfahrensfehlers der Aufhebung anheimfallen müsse (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

    Denn dem Beamten wird ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährt, daß er mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Ermittlungsbeamten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung geltend machen kann und, wenn dieses Vorbringen zutrifft, die Zurruhesetzungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde aufzuheben ist (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

  • BVerwG, 28.08.1964 - VI C 35.62

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - Rechtskräftige Aufhebung

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Stelle sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Zurruhesetzungsverfügung die Befangenheit des Ermittlungsbeamten heraus, so unterliege es keinem Zweifel, daß die Verfügung schon wegen dieses schweren und nicht heilbaren Verfahrensfehlers der Aufhebung anheimfallen müsse (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

    Denn dem Beamten wird ausreichender Rechtsschutz dadurch gewährt, daß er mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Ermittlungsbeamten im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung geltend machen kann und, wenn dieses Vorbringen zutrifft, die Zurruhesetzungsverfügung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon aus diesem Grunde aufzuheben ist (vgl. BVerwGE 19, 216; 27, 282) [BVerwG 06.07.1967 - II C 56/64].

  • BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzung gegeben ist, sind disziplinarrechtliche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen (vgl. Urteil vom 23. Februar 1967 - BVerwG II C 29.65 - [ZBR 1967, 262] sowie Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 1958 - IV A 1756/56 - [NDBZ 1959, 246]).
  • OVG Hamburg, 10.12.1969 - Bs I 97/69
    Auszug aus BVerwG, 16.08.1974 - VI C 16.71
    Etwas anderes gelte nur, wenn - wie für den Untersuchungsführer im förmlichen Disziplinarverfahren - das Ablehnungsrecht ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn der Betroffene seine Rechte im Wege des nachträglichen Rechtsschutzes nicht ausreichend zu wahren vermöge, wie das z.B. in Prüfungsangelegenheiten der Fall sei, wenn die Prüfung einen beruflichen Ausbildungsweg eröffne, wenn sie für sein weiteres Beschreiten unerläßlich sei oder wenn sie Voraussetzung für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sei (vgl. OVG Hamburg, Beschluß vom 10. Dezember 1969 in NJW 1970, 910).
  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 36.86

    Dienstliche Beurteilung - Beurteiler - Beurteilter - Befangenheit

    Es läßt sich auch weder aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) noch aus § 52 Abs. 1 oder aus § 54 Satz 2 und 3 BBG für Fälle der vorliegenden Art herleiten (vgl. hierzu BVerwGE 29, 70 [BVerwG 26.01.1968 - VII C 6/66] sowie Urteil vom 16. August 1974 - BVerwG 6 C 16.71 - ).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 08.02.1984 - 2 A 18/81

    Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer nach dem Tod des

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.8.1974 - BVerwG VI C 16.71 -, ZBR 1975, 20) und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urt. v. 10.8.1971 - 5 OVG A 1/70 -, OVGE 27, 467) hätten entschieden, daß ein Beamter im Zwangspensionierungsverfahren kein Recht habe, den Ermittlungsbeamten wegen Befangenheit abzulehnen.

    Hinsichtlich der Ablehnung haben das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 16.8.1974 - BVerwG VI C 16.71 -, ZBR 1975, 20) und der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urt. v. 10.8.1971 - 5 OVG A 1/70 -, OVGE 27, 467) entschieden, daß dem geltenden Recht allgemein ein dem Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechendes Recht in bezug auf einen mit der Sache befaßten Amtsträger einer Verwaltungsbehörde fremd sei und daß auch die Vorschriften über das Zwangspensionierungsverfahren ( § 44 BBG ) dem betroffenen Beamten keine vom allgemeinen Recht abweichende förmliche Befugnis der Ablehnung des Ermittlungsbeamten wegen Besorgnis der Befangenheit einräumten.

  • BVerwG, 25.10.1974 - II ER 206.74

    Voraussetzungen für die Bewilligung des Armenrechts für die Durchführung der

    Dem geltenden Recht ist allgemein ein dem Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechendes Recht in bezug auf einen mit der Sache befaßten Amtsträger einer Verwaltungsbehörde fremd (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 1974 - BVerwG VI C 16.71 -).
  • BVerwG, 19.02.1975 - V C 53.72

    Prozessuale Unzulässigkeit einer Klage auf Ablehnung von Mitgliedern des

    Der geltenden Rechtsordnung ist ein dem Recht auf Ablehnung einer Gerichtsperson wegen Besorgnis der Befangenheit entsprechendes Recht in bezug auf einen mit der Sache befaßten Amtsträger einer Verwaltungsbehörde nicht wesenseigen (vgl. BVerwGE 29, 70 und Urteil vom 16. August 1974 - BVerwG VI C 16.71 -).
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